Wenn die FZL doch verjährt

Wenn die FZL doch verjährt...

Der bisherige Entscheid

Die Frage, ob resp. ab wann der Anspruch auf Ausrichtung einer Freizügigkeitsleistung (FZL) verjährt, wird durch die bundesgerichtliche Rechtsprechung beantwortet. Zuletzt war der Entscheid BGE 127 V 315 massgeblich. Zur Beurteilung stand damals (Urteil vom 19.10.2001) die Situation, dass eine versicherte Person die Auszahlung ihrer FZL wegen Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit gefordert hatte. Die Pensionskasse hatte dies abgelehnt, weil die AHV-Ausgleichskasse zum Schluss gelangt war, dass kein selbständiger Erwerb vorliege. In der Folge hatte die versicherte Personkein Freizügigkeitskonto eröffnet und keine Angaben zum Transfer der FZL gemacht. Erst viele Jahre später verlangte sie deren Auszahlung, und es stellte sich die Frage, ob der Anspruch auf die FZL nicht zwischenzeitlich verjährt sei.

Das Bundesgericht hatte dazu festgehalten:

Die Vorschriften zur Erhaltung des Vorsorgeschutzes schliessen eine Verjährung des Anspruchs auf FZL aus, solange die Pflicht zur Erhaltung des Vorsorgeschutzes besteht. (BGE 127 V 315, E. 6a)

Der neue Entscheid

Jüngst (Urteil 9C_520/2020 vom 06.07.2021) stand eine ähnliche Situation zur Beurteilung: Die versicherte Person hatte im Jahr 1989 die Auszahlung ihrer FZL zufolge Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit verlangt. Das Altersguthaben belief sich auf CHF 104'454, davon 20'638 BVG-Anteil. Die Pensionskasse nahm eine Auszahlung vor. Im Jahr 2016 wandte sich die versicherte Person erneut an die Pensionskasse. Sie machte geltend, im Jahr 1989 nur den BVG-Teil ihres Altersguthabens erhalten zu haben (also nur CHF 20'638 anstatt 104'454) und verlangte nun den Rest. Die Pensionskasse stellte sich auf den Standpunkt, bereits im Jahr 1989 die ganze FZL ausbezahlt zu haben, was die versicherte Person bestritt.

Bei der Beurteilung dieser Situation kam das Bundesgericht zum Schluss, dass der Anspruch der versicherten Person auf Erhalt der FZL ohnehin verjährt war (E. 4.1.3). Entscheidend war, dass die versicherte Person bei der Pensionskasse ein begründetes Gesuch auf Auszahlung der FZL wegen Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit gestellt und die Pensionskasse dieses Gesuch gutgeheissen hatte. Die Gutheissung des Gesuchs war dadurch bewiesen, dass die Pensionskasse unbestritten eine Auszahlung an die versicherte Person gemacht hatte. Damit (also mit dem gültigen Nachweis über die Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit und dem Gesuch der versicherten Person auf Auszahlung der FZL) war die Pflicht der Pensionskasse zum Erhalt des Vorsorgeschutzes erloschen. Folglich begann für einen allenfalls tatsächlich nicht ausbezahlten Teil der FZL die 10-jährige Verjährung nach Art. 41 Abs. 2 BVG zu laufen und war der Anspruch folglich bei Klageerhebung verjährt.

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Wenn die FZL doch verjährt

Wenn die FZL doch verjährt...

Der bisherige Entscheid

Die Frage, ob resp. ab wann der Anspruch auf Ausrichtung einer Freizügigkeitsleistung (FZL) verjährt, wird durch die bundesgerichtliche Rechtsprechung beantwortet. Zuletzt war der Entscheid BGE 127 V 315 massgeblich. Zur Beurteilung stand damals (Urteil vom 19.10.2001) die Situation, dass eine versicherte Person die Auszahlung ihrer FZL wegen Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit gefordert hatte. Die Pensionskasse hatte dies abgelehnt, weil die AHV-Ausgleichskasse zum Schluss gelangt war, dass kein selbständiger Erwerb vorliege. In der Folge hatte die versicherte Personkein Freizügigkeitskonto eröffnet und keine Angaben zum Transfer der FZL gemacht. Erst viele Jahre später verlangte sie deren Auszahlung, und es stellte sich die Frage, ob der Anspruch auf die FZL nicht zwischenzeitlich verjährt sei.

Das Bundesgericht hatte dazu festgehalten:

Die Vorschriften zur Erhaltung des Vorsorgeschutzes schliessen eine Verjährung des Anspruchs auf FZL aus, solange die Pflicht zur Erhaltung des Vorsorgeschutzes besteht. (BGE 127 V 315, E. 6a)

Der neue Entscheid

Jüngst (Urteil 9C_520/2020 vom 06.07.2021) stand eine ähnliche Situation zur Beurteilung: Die versicherte Person hatte im Jahr 1989 die Auszahlung ihrer FZL zufolge Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit verlangt. Das Altersguthaben belief sich auf CHF 104'454, davon 20'638 BVG-Anteil. Die Pensionskasse nahm eine Auszahlung vor. Im Jahr 2016 wandte sich die versicherte Person erneut an die Pensionskasse. Sie machte geltend, im Jahr 1989 nur den BVG-Teil ihres Altersguthabens erhalten zu haben (also nur CHF 20'638 anstatt 104'454) und verlangte nun den Rest. Die Pensionskasse stellte sich auf den Standpunkt, bereits im Jahr 1989 die ganze FZL ausbezahlt zu haben, was die versicherte Person bestritt.

Bei der Beurteilung dieser Situation kam das Bundesgericht zum Schluss, dass der Anspruch der versicherten Person auf Erhalt der FZL ohnehin verjährt war (E. 4.1.3). Entscheidend war, dass die versicherte Person bei der Pensionskasse ein begründetes Gesuch auf Auszahlung der FZL wegen Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit gestellt und die Pensionskasse dieses Gesuch gutgeheissen hatte. Die Gutheissung des Gesuchs war dadurch bewiesen, dass die Pensionskasse unbestritten eine Auszahlung an die versicherte Person gemacht hatte. Damit (also mit dem gültigen Nachweis über die Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit und dem Gesuch der versicherten Person auf Auszahlung der FZL) war die Pflicht der Pensionskasse zum Erhalt des Vorsorgeschutzes erloschen. Folglich begann für einen allenfalls tatsächlich nicht ausbezahlten Teil der FZL die 10-jährige Verjährung nach Art. 41 Abs. 2 BVG zu laufen und war der Anspruch folglich bei Klageerhebung verjährt.