PK-Leistung bei Anzeigepflichtverletzung

Im Urteil 9C_139/2018 hat sich das Bundesgericht dazu geäussert, wie die Pensionskasse die (Obligatoriums)-Leistungen zu berechnen hat, wenn eine versicherte Person wegen Verletzung der Anzeigepflicht keinen Anspruch auf überobligatorische Invaliden-Leistungen hat.

Ausgangslage

Die versicherte Person hatte beim Eintritt in die Pensionskasse einen Fragebogen zu ihrem Gesundheitszustand ausgefüllt. Sie verschwieg dabei, dass sie im laufenden Jahr mehrere Monate lang arbeitsunfähig und wegen einer Depression in ärztlicher Behandlung gewesen war.

Einige Jahre später sprach ihr die Eidgenössische IV eine 100%-ige IV-Rente zu. Die Pensionskasse stellte bei ihren Untersuchungen die Anzeigepflichtverletzung fest und trat frist- und formgerecht vom überobligatorischen Vorsorgevertrag zurück. Dieser Rücktritt war (mindestens im bundesgerichtlichen Verfahren) unbestritten.

Strittig war aber die Frage, wie die somit noch zu erbringenden obligatorischen Invaliden-Leistungen zu berechnen seien, nämlich a) nur auf dem BVG-Anteil der eingebrachten Freizügigkeitsleistung oder b) auf der gesamten eingebrachten Freizügigkeitsleistung.

Erwägungen und Urteil

Ausgangspunkt der bundesgerichtlichen Erwägung ist, dass die Pensionskasse im Überobligatorium keinen rückwirkenden Vorbehalt für vorbestandene Beeinträchtigungen anbringen, sondern nur vom Vorsorgevertrag zurücktretenkann. Dies hatte die Kasse ja auch getan. Gestützt auf BGE 130 V 9 E. 5.2.2 hielt das Bundesgericht fest:

Der Rücktritt einer PK wegen Anzeigepflichtverletzung bezieht sich nur auf das neue überobligatorisch aufgebaute Vorsorgekapital, nicht aber auf die von der ehemaligen PK erworbene Austrittsleistung.

Massgeblich für die Rechtsprechung, an der das Bundesgericht explizit festhält, ist, dass Art. 14 Abs. 1 FZG den überobligatorischen Vorsorgeschutz im Umfang der eingebrachten Austrittsleistung zusichert. Auf der eingebrachten Austrittsleistung darf die neue Kasse somit keinen Vorbehalt anbringen: nicht beim Kassen-Eintritt und auch nicht später.

Wo die neue Kasse  – wie bei der Anzeigepflichtverletzung – keinen Vorbehalt machen, sondern nur vom Vertrag zurücktreten kann (lt. Bundesgericht ist der Rücktritt dann eine “Ersatzhandlung” für den Vorbehalt), darf die Kasse im Umfang der eingebrachten überobligatorischen Austrittsleistung auch keinen Rücktritt erklären. Die Eintrittsleistung ist also die Minimalgrösse für die Berechnung des IV-Rentenanspruchs.

Nur am Rande ist noch zu erwähnen, dass es ohne Bedeutung war, dass das Reglement der neuen Kasse klar eine gegenteilige Regelung vorsah (bei Anzeigepflichtverletzung sollte nur der BVG-Anteil der eingebrachten Freizügigkeitsleistung massgeblich sein). Da die Regelung gegen zwingendes Recht verstösst, ist sie nicht anwendbar.

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PK-Leistung bei Anzeigepflichtverletzung

Im Urteil 9C_139/2018 hat sich das Bundesgericht dazu geäussert, wie die Pensionskasse die (Obligatoriums)-Leistungen zu berechnen hat, wenn eine versicherte Person wegen Verletzung der Anzeigepflicht keinen Anspruch auf überobligatorische Invaliden-Leistungen hat.

Ausgangslage

Die versicherte Person hatte beim Eintritt in die Pensionskasse einen Fragebogen zu ihrem Gesundheitszustand ausgefüllt. Sie verschwieg dabei, dass sie im laufenden Jahr mehrere Monate lang arbeitsunfähig und wegen einer Depression in ärztlicher Behandlung gewesen war.

Einige Jahre später sprach ihr die Eidgenössische IV eine 100%-ige IV-Rente zu. Die Pensionskasse stellte bei ihren Untersuchungen die Anzeigepflichtverletzung fest und trat frist- und formgerecht vom überobligatorischen Vorsorgevertrag zurück. Dieser Rücktritt war (mindestens im bundesgerichtlichen Verfahren) unbestritten.

Strittig war aber die Frage, wie die somit noch zu erbringenden obligatorischen Invaliden-Leistungen zu berechnen seien, nämlich a) nur auf dem BVG-Anteil der eingebrachten Freizügigkeitsleistung oder b) auf der gesamten eingebrachten Freizügigkeitsleistung.

Erwägungen und Urteil

Ausgangspunkt der bundesgerichtlichen Erwägung ist, dass die Pensionskasse im Überobligatorium keinen rückwirkenden Vorbehalt für vorbestandene Beeinträchtigungen anbringen, sondern nur vom Vorsorgevertrag zurücktretenkann. Dies hatte die Kasse ja auch getan. Gestützt auf BGE 130 V 9 E. 5.2.2 hielt das Bundesgericht fest:

Der Rücktritt einer PK wegen Anzeigepflichtverletzung bezieht sich nur auf das neue überobligatorisch aufgebaute Vorsorgekapital, nicht aber auf die von der ehemaligen PK erworbene Austrittsleistung.

Massgeblich für die Rechtsprechung, an der das Bundesgericht explizit festhält, ist, dass Art. 14 Abs. 1 FZG den überobligatorischen Vorsorgeschutz im Umfang der eingebrachten Austrittsleistung zusichert. Auf der eingebrachten Austrittsleistung darf die neue Kasse somit keinen Vorbehalt anbringen: nicht beim Kassen-Eintritt und auch nicht später.

Wo die neue Kasse  – wie bei der Anzeigepflichtverletzung – keinen Vorbehalt machen, sondern nur vom Vertrag zurücktreten kann (lt. Bundesgericht ist der Rücktritt dann eine “Ersatzhandlung” für den Vorbehalt), darf die Kasse im Umfang der eingebrachten überobligatorischen Austrittsleistung auch keinen Rücktritt erklären. Die Eintrittsleistung ist also die Minimalgrösse für die Berechnung des IV-Rentenanspruchs.

Nur am Rande ist noch zu erwähnen, dass es ohne Bedeutung war, dass das Reglement der neuen Kasse klar eine gegenteilige Regelung vorsah (bei Anzeigepflichtverletzung sollte nur der BVG-Anteil der eingebrachten Freizügigkeitsleistung massgeblich sein). Da die Regelung gegen zwingendes Recht verstösst, ist sie nicht anwendbar.